Satzung

Satzung des TSC conTAKT Düsseldorf e.V.
Der Düsseldorfer EqualityTanzSportClub.
www.contakt-duesseldorf.de

in der Fassung vom 01.07.2018  (PDF Format: Satzung)

§ 1     Name, Sitz, Eintrag
1.1     Der Verein führt den Namen „TSC conTAKT Düsseldorf“.
1.2     Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf und führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein, e. V.
1.3     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2     Zweck des Vereins
2.1     Der Verein hat die Aufgabe, den Tanzsport zu pflegen und zu fördern, besonders den gleichgeschlechtlichen Tanzsport. Diesen Zweck verfolgt der Verein insbesondere durch Pflege und Förderung einer Sport- und Bewegungskultur, die die Selbstbestimmung von gleichgeschlechtlichen Paaren im Sport wie im Alltag unterstützt und weiterentwickelt. Im Einzelnen geschieht das beziehungsweise soll das geschehen durch:
a)     tanzsportliche Weiterbildung durch Einrichtung und Unterhaltung eines regelmäßigen Tanzsporttrainings sowohl mit als auch ohne fachliche Anleitung;
b)     Förderung des Tanzsports allgemein;
c)     die Sichtbarmachung gleichgeschlechtlicher (Tanz-)Paare zur Förderung der Toleranz gegenüber homosexuellen Menschen, insbesondere durch die Teilnahme an nationalen und internationalen Turnieren. Auch soll der Kontakt zu anderen Tanzsportvereinen gepflegt werden;
d)     Durchführung von Veranstaltungen für die Mitglieder und für Außenstehende.
2.2     Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden. Es soll sachkundige und zeitgemäße Unterstützung für heterosexuelle und homosexuelle Menschen geboten werden, um einen Beitrag zur Beseitigung gesellschaftlicher Benachteiligung und zur Verwirklichung des gesellschaftlichen Anspruchs auf Selbstbestimmung zu leisten.
2.3     Die jeweiligen Angebote des Vereins werden von den Interessen der Mitglieder bestimmt.
2.4    Der Verein ist berechtigt, sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen, sofern diese einen ähnlichen
gemeinnützigen Zweck verfolgen wie der TSC conTAKT Düsseldorf e.V. Insbesondere ist der Verein berechtigt, sich an derjenigen Gesellschaft zu beteiligen, die die Eurogames 2020 in Düsseldorf durchführen wird, sofern es sich bei dieser um eine Kapitalgesellschaft handelt. Die Beteiligungen sind als Finanzanlagen zu halten. Ferner ist der Verein berechtigt, diesen Gesellschaften, sofern sie als gemeinnützig anerkannt sind, jeweils in Höhe von maximal EUR 2.000,00 Darlehen zu gewähren.

§ 3     Gemeinnützigkeit
3.1     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3.3     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglied, auch nicht bei deren Ausscheiden oder Auflösung des Vereins. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Darüber hinaus können an Vereinsmitglieder für ihre Tätigkeiten für den Verein, die nicht in der Funktion als Vorstandsmitglied ausgeübt werden, Zahlungen geleistet werden, die nicht unangemessen hoch sein dürfen und fremdüblich sind (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).
3.4     Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4     Bestimmungen zur Vereinszugehörigkeit
4.1     Mitglied kann eine volljährige Person werden, die sich mit dem Vereinszweck in ihrer Einstellung positiv identifizieren kann und bereit ist, die Aufgaben und Ziele des Vereins zu unterstützen.
4.2     Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht der Bewerberin bzw. dem Bewerber der Widerspruch zu. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnungsentscheidung schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten. Über den Widerspruch beschließt die Mitgliederversammlung.
4.3     Die Vereinszugehörigkeit besteht erst, wenn positiv über die Aufnahme entschieden wurde und die erste Beitragszahlung eingegangen ist.
4.4     Name, Anschrift und sonstige persönliche Daten der Mitglieder werden für Zwecke, die außerhalb der Vereinszugehörigkeit liegen, nicht weitergegeben.
4.5     Die Vereinszugehörigkeit endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod des Mitglieds. Der Austritt kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten.
4.6     Mitglieder, die ihren Beitrag 6 Monate lang nicht entrichtet haben, werden automatisch von der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung ist erst zulässig mit Ablauf eines Monats nach Zugang der in Schriftform oder per E-Mail übersandten Mahnung, die die Androhung der Streichung enthalten muss.
4.7     Der Ausschluss kann ferner erfolgen im Falle eines die Vereinsziele schädigenden Verhaltens oder eines groben oder wiederholten Verstoßes gegen die Satzung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dieser ist verpflichtet, dem Mitglied vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich oder per E-Mail zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei unverschuldeter Nichtäußerung ist dem Mitglied auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung schriftlich oder per E-Mail Widerspruch einlegen. Dieser muss bei dem Vorstand eingereicht werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliederrechte der/des Betroffenen.

§ 5     Beiträge
5.1     Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgesetzt. Die Mitglieder sind zur regelmäßigen Zahlung der Beiträge verpflichtet.
5.2     Aufnahmegebühren und Umlagen können erhoben werden.
5.3     Über Beitragsermäßigung oder -stundung entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

§ 6     Stimmrecht
6.1     Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Eine Vertretung durch Erteilung einer Vollmacht an Dritte ist möglich. Bevollmächtigt werden dürfen ausschließlich Mitglieder, die seit mindestens 12 Monaten Mitglied im Verein sind. Ein Mitglied darf maximal 5 Stimmen auf sich vereinen. Eine Stimmabgabe per Brief, Telefon oder E-Mail ist unzulässig.

§ 7     Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8     Mitgliederversammlung
8.1     Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch die (den) erste(n) Vorsitzende(n), im Vertretungsfall durch die (den) zweite(n) Vorsitzende(n), einberufen. Die Mitglieder werden unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, der Anträge und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen schriftlich oder per E-Mail eingeladen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung verlangt. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.
8.2     Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail bei dem Vorstand einzureichen.
8.3     Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a)     Wahl des Vorstandes;
b)     Wahl des Kassenprüfers;
c)     Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes und die Erteilung der Entlastung des Vorstandes;
d)     Genehmigung des Haushalts;
e)     Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
f)     Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
g)     Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge;
h)     Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks.
8.4     Die Mitgliederversammlung ist vorbehaltlich § 11 dieser Satzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8.5     Die Versammlungsleitung wird durch die (den) erste(n) Vorsitzende(n), im Vertretungsfall durch die (den) zweite(n) Vorsitzende(n) durchgeführt. Ist die (der) zweite Vorsitzende ebenfalls verhindert, wird die Versammlung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
8.6     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor.
8.7     Für die Wahl des Vorstandes ist ein(e) Wahlleiter(in) zu bestimmen, der (die) nicht für den Vorstand kandidiert. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt. Bei Wahlen ist der (die) Kandidat(in) gewählt, welche(r) die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht keine(r) der Kandidierenden die absolute Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang ist der (die) Kandidat(in) gewählt, welche(r) die meisten Stimmen auf sich vereint. Sollte bei zwei oder mehreren Kandidierenden Stimmengleichheit bestehen, so werden zwischen diesen Stichwahlen durchgeführt.
8.8     Bei Versammlungen sind die dort gefassten Beschlüsse schriftlich abzufassen und von Versammlungsleiter(in) und Protokollführer(in) zu unterzeichnen.

§ 9     Der Vorstand
9.1     Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, nämlich 1. Vorsitzende(r), 2. Vorsitzende(r) und Kassenwart(in). Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei weitere Vereinsmitglieder durch Zuwahl in den Vorstand berufen. Ein Vereinsmitglied kann nur ein Vorstandsamt übernehmen. Den Vorstand gemäß § 26 BGB bilden die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart(in). Zwei Mitglieder des Vorstandes i.S.d. § 26 BGB vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
9.2     Die Wahl des Vorstands erfolgt auf 2 Jahre. Die Gewählten bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
9.3     Ein Vorstandsmitglied kann von seinem Amt zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich an die anderen Vorstandsmitglieder zu richten. Tritt ein Vorstandsmitglied mindestens sechs Monate vor Ablauf der Legislaturperiode von seinem Amt zurück, ist zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Beträgt die verbleibende Wahlperiode weniger als sechs Monate, bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für den Rest der Wahlzeit aus dem Kreis der Vereinsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied.
9.4     Ein Vorstandsmitglied kann vor Ende der regulären Amtszeit durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder auf der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Das beabsichtigte Misstrauensvotum muss den Mitgliedern in der Einladung mitgeteilt worden sein.
9.5     Der Vorstand beschließt über die notwendigen laufenden Aktivitäten des Vereins und über die Art der Durchführung der von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand ist berechtigt, eine(n) Geschäftsführer(in) zum Zwecke der Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins und sämtlicher organisatorischer und technischer Aufgaben zu bestellen.
9.6     Über die Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt.

§ 9 A     Haftungsausschluss
9 A.1     Die Haftung des Vereins sowie der Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder in Rede stehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstands, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
9 A.2     Der Verein ist gegenüber den Vorstandsmitgliedern dazu verpflichtet, diese von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen, die aus ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, freizustellen, soweit die Ansprüche nicht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.

§ 10     Kassenprüfer
10.1     Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren eine(n) Kassenprüfer(in), welche(r) die Kasse und den Jahresabschluss des Vereins jährlich prüft. Der (die) Kassenprüfer(in) darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
10.2     Der Vorstand ist verpflichtet, dem (der) Kassenprüfer(in) alle Geschäftsvorfälle, die den Verein betreffen, jederzeit offenzulegen.
10.3     Der (die) Kassenprüfer(in) erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 11     Satzungsänderung
11.1     Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der wenigstens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Beschlussfähigkeit gilt als gegeben, solange nicht das Gegenteil auf Antrag festgestellt worden ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von 3 Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
11.2     Änderungen der §§ 1, 2, 3, 11 und 12 dieser Satzung erfordern eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder, ansonsten reicht eine 2/3-Mehrheit. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss den Mitgliedern in der Einladung mitgeteilt worden sein.

§ 12     Vereinsauflösung
12.1     Der Verein wird aufgelöst durch schriftliche Urabstimmung, zu der eine eigens dazu berufene Mitgliederversammlung einzuladen ist. Form und Frist der Einladung regelt § 8 der Satzung. Für die Vereinsauflösung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein.
12.2     Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb einer Woche eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
12.3     Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Förderkreis der Aids-Hilfe Düsseldorf „Heartbreaker“ e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13     Datenschutzbestimmungen
13.1     Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
13.2    Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
13.3    Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 14     Schlussbestimmungen
14.1     Der Verein erkennt die DSB-Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des DTV.
14.2     Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch die Gründungsmitglieder in Kraft.

Genehmigt durch die Gründungsmitgliederversammlung am 04.09.1999.
Geändert (§ 9.1) durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 14.02.2002.
Ergänzt (§ 9 A) durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 17.05.2011.
Geändert (§§ 3.3 & 6.1) durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 22.08.2014.
Ergänzt (§§ 2.4, 13 & 14), geändert (§§ 4.2, 4.5, 4.6, 4.7, 8.1 & 8.2) durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 01.07.2018.